Impressumspflicht

Muss man als Privatperson auf der eigenen persönlichen Webseite Klarnamen und Kontaktmöglichkeiten in einem Impressum angeben?

Ja.

Ich fasse hier mein nicht-professionelles Verständnis zusammen nach Lektüre hauptsächlich der Wikipedia Seite Impressumspflicht sowie einzelner Gesetzesparagraphen.

Bei Kommerziellen Interessen

Wer kommerziell handelt muss sich als Unternehmer preisgeben.

Bei Fernabsatzverträgen muss ein Kunde sich vor Abschluss über die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers erkundigen können. § 312c BGB (Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen) und folgende Paragraphen. Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV).

Bei geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitale Diensten, müssen [die] Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5.

Bei Dienstleistungserbringung muss vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung die Information bereitgestellt werden. Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, § 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen.

Soweit bei kommerziellen Interessen. Aber wie sieht es aus wenn man [einfache] Text- oder Webseiteninhalte veröffentlicht, das heißt öffentlich zugänglich macht?

Nicht-Kommerzielle und Private Interessen

Dann kommen Landespressegesetze und der Medienstaatsvertrag (MStV) (zuvor Rundfunkstaatsvertrag (RStV)) zum tragen. Der MStV verpflichtet die Bundesländer seine Regelungen in Landesgesetzen umzusetzen. Der MStV richtet sich allgemein an Anbieter von Telemedien, nicht nur an die öffentlich-rechtlichen Sender.

Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben.

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind.

Auf “persönliche oder familiäre Zwecke” kann man sich nur berufen wenn die Inhalte nicht öffentlich zugänglich sind. Also wenn die Inhalte beispielsweise Passwort-gesichert sind, oder hinter einem Benutzerkonto-Login - in beiden Fällen aber nur wenn diese auch nur solch kleinen Kreisen zur Verfügung stehen und nicht allgemeinhin bekannt sind.

Bei Plattformen mit Besucher-/Nutzerinhalten ist der Plattformbetreiber der Anbieter und Herausgeber, und muss sich als solcher mit entsprechenden Kontaktmöglichkeiten preisgeben.

Ziel und notwendige Erfüllung ist, dass eine Kontaktmöglichkeit besteht um zum Beispiel rechtswidrige Inhalte zu entfernen.