Sie haben das Recht zu schweigen

Gerade den Vortrag Sie haben das Recht zu schweigen von Udo Vetter (lawblog.de) vom 23ten Chaos Communication Congress angeschaut. (verfügbar etwa über Google Video)

Er erläutert ein paar Verhaltensregeln bzw. Tipps vor allem bei Hausdurchsuchungen.

Hier eine kleine Zusammenfassung:

  • zu einer Vorladung der Polizei muss man nicht erscheinen (ggf. im Briefkasten, noch vor einer Hausdurchsuchung)

  • “Gefahr im Verzug” reicht nicht mehr aus für eine Hausdurchsuchung,

    es muss ein Durchsuchungsbeschluss sein

    • vorher durchlesen, Recht auf Kopie wahrnehmen

    • muss enthalten: Beschreibung des Tatverdachtes: Wann, wo, was gemacht das strafbar war

    • muss enthalten: Durchsuchungsumfang: räumliche Eingrenzung

    • Recht auf Zeuge bei Durchsuchung: 1 Gemeindebediensteter, oder 2 Gemeindemitglieder (keine Polizisten), Zeugen werden von den Polizisten ausgewählt

    • Man darf nicht festgesetzt werden: Man darf umherlaufen, man darf telefonieren

    • Protokoll von jeder Durchsuchung: auf jeden Fall durchlesen, prüfen und kein Kreuz bei “mit Untersuchung einverstanden” (am Besten quer übers Blatt: “Nicht mit der Untersuchung einverstanden”), ansonsten garnichts unterschreiben (man ist nicht verpflichtet)

    • Man muss in keiner Weise mitwirken: z.B. muss Tür nicht geöffnet werden

      • Diese kann dann aber aufgebrochen oder durch einen Schlüsseldienst geöffnet werden
    • Nie mit Untersuchung einverstanden erklären

    • nicht durch kumpelhaftes Auftreten ins Gespräch bringen lassen, jeder Beschuldigte oder Zeuge hat das Recht zu schweigen

    • Auch Passwörter etc müssen nicht genannt werden

    • Hausdurchsuchung schließt persönliche Durchsuchung (Taschen) mit ein

    • nicht von Drohung mit U-Haft einschüchtern lassen, braucht Haftbefehl (braucht wesentlich härtere Umstände als Hausdurchsuchung)

    • Erkennunsdienstlichen Behandlung: Mitnahme auf die Wache ist zulässig, aktiv mitwirken muss man nicht,

      • danach NICHT unterschreiben, dass man damit einverstanden ist, dass Daten nicht gelöscht werden
      • Vernehmung danach ist nicht zulässig (also freiwillig)
    • Online-Durchsuchung ist nicht zulässig

    • mitgenommene Computer etc. werden nicht ersetzt,

      (Untersuchungen dauern in der Regel 6 bis 9 Monate)

    • Sachschäden ab 25€ werden ersetzt

    • Pro Tag im Gefängnis erhält man 11€

  • “Raubkopierer” sind keine ‘Verbrecher’ (von Raub kann sowieso keine Rede sein)

  • übliche Strafen

    • private Urheberrechtsverletzung, Ersttäter: Zahlung der Anwaltskosten / Geldstrafe
    • Beleidigungen: oft Einstellung des Verfahrens (da/wenn beidseitig) (zivilrechtlich ggf. teuer)